F e l d p o s t  II. Weltkrieg

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FELDPOSTDIENSTE  UND SONDERAUFGABEN

GELDDIENSTE
Neben der Hauptaufgabe der Feldpost, die Nachrichtenverbindungen zwischen Front und Heimat zu betreiben und aufrecht zu erhalten, mußte auch der Geldverkehr an die Soldaten im Felde und Geldsendungen von Soldaten in die Heimat bewältigt werden, wobei die Feldpostdienststellen wieder zwei Seiten gerecht werden mußten — den Vorschriften der Deutschen Reichspost einerseits und der militärischen Verwaltung und den Verhältnissen im Kriegseinsatz andererseits.

Der in der Feldpostverfügung ursprünglich festgelegte Höchstbetrag von 1000 RM für die Einzahlung per Feldpost-Anweisung oder Feldpost-Zahlkarten im Felde respektive per Post- oder Zahlungsanweisung in der Heimat, wurde später in zahlreichen Fällen durch Sonderbestimmungen eingeschränkt, allein schon deswegen, um einen teilweisen Ausverkauf der besetzten Gebiete zu vermeiden. So wurden aus diesem Grund Auszahlungssperren erlassen, wie zum Beispiel
Ende Mai 1940 in Dänemark, Norwegen und in den besetzten Westgebieten.

Der Kassenverkehr, der einen erheblichen Umfang annahm, mußte von den Feldpostämtern oft unter primitiven und schwierigen Bedingungen abgewickelt werden. Da Einzeleinlieferungen mit Bareinzahlung jedes einzelnen Soldaten bei einem Feldpostamt, das schließlich für eine Auszahlung beim Feldpostamt selbst blieb auf Ausnahmefälle beschränkt.

Die Abrechnung zwischen der Reichspost und der Wehrmacht erfolgte zwischen dem
Postscheckamt Berlin und der Reichshauptkasse unter Zugrundelegung der entsprechenden Belege, die auf der postalischen Seite von den Feldpostämtern monatlich dem Postscheckamt Berlin
(und zwar die Ein- und Auszahlungslisten A und B sowie die Zusammenstellungen des Barverkehrs) zugeleitet wurden. Auf der militärischen Seite übermittelten die Abrechnungsintendanturen ebenfalls ihre Unterlagen (die Truppen- und Feldpostanerkenntnisse) monatlich der Reichshauptkasse.
Dieses praxisbezogene Verfahren, das 1942 durch Einführung von Verrechnungskarten an Stelle der Anerkenntnisse noch vereinfacht wurde, funktionierte dann sehr gut, wenn keine Belege verlorengingen, was durch Kriegseinwirkung allerdings oft der Fall war.

Eine Rekonstruktion des Vorganges war möglich, wenn zum Beispiel ein Teil der Belege, etwa jene des Feldpostamtes, verlorenging, weil die Abrechnungsunterlagen der Truppenzahlstellen auf der anderen Seite ident sein mußten. Gingen alle Belege verloren, erfolgte eine großzügige Regelung im Abrechnungsverfahren zwischen dem zivilen und dem militärischen Bereich.

Das Kassen- und Rechnungswesen eines Feldpostamtes unterlag auf der postalischen Seite den Vorschriften des Heimatpostdienstes. Demnach führte jedes eine Feldpost-Kassa, deren Bargeldbedarf von den Armee- und Divisionskassen gedeckt und an die auch das überschüssige Bargeld gegen Anerkenntnis abgeführt wurde. Zur Abrechnung des Kassenbestandes und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit der Truppe bedurfte es der entsprechenden Formulare und Bücher sowie der dazu vorgeschriebenen Postanweisungs- und Zahlkartenstempel und nicht zuletzt auch eines Bestandes an Briefmarken zur Freimachung der Feldzahlkarten mit den vorgeschriebenen Inlandsgebühren.

Auf der militärischen Seite regelte die Feldverwaltungsvorschrift II, mit der der Feldpostbeamte ebenfalls vertraut sein mußte, die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben.

So mußte die Organisation der Feldpost, wie schon eingangs erwähnt, nicht nur im Nachrichtenverkehr, sondern hier im Zahlungsverkehr in verstärktem Maße den Anforderungen des zivilen Postdienstes und den verwaltungstechnischen Belangen der militärischen Seite gerecht werden. Fast überflüssig zu sagen, daß auch die Kassenprüfungen und Kontrollen von beiden Seiten, nämlich sowohl von Feldpostbeamten als auch von Intendanturbeamten, wahrgenommen wurden.
 

EILSENDUNGEN
Da an der Front keine Möglichkeit bestand, Briefe durch Eilboten zuzustellen, durften von den Postämtern auch keine angenommen werden, obwohl dies immer wieder vorkam. In umgekehrter Richtung waren hingegen Sendungen »durch Eilboten« möglich.
Sie mußten mit der Eilbotengebühr von 40 Rpf freigemacht werden und wurden in der Heimat auch per Eilboten zugestellt, nachdem sie den üblichen Transportweg wie bei jeder anderen Briefsendung genommen hatten. Die Verkürzung der Laufzeit betrug daher nur wenige Stunden. Dienststellen der Kriegsmarine verwendeten »Schnellbriefe« in eigenen, rot umrandeten Umschlägen für Empfänger mit Feldpostnummer oder offener Anschrift.


»DURCH DEUTSCHE FELDPOST«

Er wurde gemäß FpAmtsblVfg Nr. 84/1940 v. 1. 6. 1940, S. 57, eingerichtet für die in Belgien und dem besetzten französischen Gebiet außer Elsaß-Lothringen bei deutschen Dienststellen und Betrieben beschäftigten Reichsdeutschen, die von den Militärbehörden mit besonderen Aufträgen in das besetzte Gebiet gerufen worden waren und keine Berechtigung zur gebührenfreien Versendung ihrer Post unter »Feldpost« hatten.
Es handelte sich dabei zunächst um einen beschränkten Postverkehr, in dem nur gewöhnliche Postkarten und Briefe bis zu 250 g zugelassen waren. Die Sendungen waren nach den Inlandsgebührensätzen freizumachen und mußten über der Anschrift den
rotumrandeten Vermerk »Durch Deutsche Feldpost« tragen.
Ferner war auf den Sendungen nach der Heimat in der Absenderangabe und in den Sendungen aus der Heimat in der Anschrift anzugeben, bei welcher deutschen Dienststelle oder Firma der Absender bzw. Empfänger beschäftigt war.
Die Weiterleitung der Sendungen aus der Heimat ging von den Einlieferungs-PA ebenfalls über die PSSt.
Diese Bestimmungen wurden nach FpAmtsblVfg Nr. 64/ 1941 vom 19. 7. 1941, S. 33, folgendermaßen erweitert:
1. Zugelassen wurden auch gewöhnliche Pn bis 1000 g.
2. Auf der Sendung nach dem besetzten Gebiet mußte zusätzlich der Ortsname des
    bodenständigen FpA, das den Postaustausch vermittelte, auch der Zusatz
    »Über Feldpost- und Luftgaupostamt Paris« (oder Brüssel) angegeben werden, z. B.

Durch Deutsche Feldpost
Umrandung rot
Herrn Alfred Born
Deutsche Buchgemeinschaft
Feldpostamt Paris
über Feldpost- und Luftgaupostamt Paris

Die Absenderangabe auf den Sendungen nach der Heimat mußten dieselben Angaben enthalten.
Die Einlieferungs-PÄ in der Heimat hatten die Sendungen auf das in der Anschrift genannte LGPA
zu leiten. Die Teilnahme an diesem Postverkehr mußte vom APM in Paris oder Brüssel genehmigt werden.
Diese Regelung wurde nach einer Anordnung des OKW im September 1941 wieder eingeschränkt, und zwar insoweit, als sie nur für den dienstlichen und geschäftlichen Briefverkehr der in Belgien
und dem besetzten französischen Gebiet eingesetzten deutschen Dienststellen, Körperschaften, Organisationen und Unternehmen galt, nicht aber für den privaten Briefverkehr der bei diesen Dienststellen usw. beschäftigten Reichsdeutschen.
Solche private Postsendungen mußten zu den Auslandsgebührensätzen freigemacht und wie andere Auslandssendungen am Schalter eingeliefert werden
(FpAmtsblVfg Nr. 76/1941 vom 2.9. 1941, S. 39).
Einer besonderen Zulassung der Absender in Deutschland bedurfte es bei diesem geschäftlichen Briefverkehr nicht.
Die Prüfung, ob der Empfänger in Belgien oder dem besetzten französischen Gebiet zu dem beschränkten Briefverkehr zugelassen war, wurde bei den zuständigen Fp-Dienststellen vorgenommen (FpAmtsblVfg Nr. 19/1942 vom 24. 2. 1942, S. 11).
Im März 1942 wurde diese Einschränkung durch das OKW wieder aufgehoben, so daß auch die Privatpost der bei den deutschen Dienststellen usw. beschäftigten Reichs-deutschen wieder zu dem beschränkten Postverkehr »Durch Deutsche Feldpost« zugelassen war
(FpAmtsblVfg Nr. 37/ 1942 vom 24. 3. 1942, S. 21).
Wenig später wurde dieser Postverkehr ausgedehnt auf alle Gebiete, in denen als deutsche Post
nur die deutsche Feldpost bestand (FpAmtsblVfg Nr. 51/1942 v. 24. 4. 1942, S. 27). Bei den dienstlichen Sendungen wurden nunmehr auch eingeschriebene Postkarten und Briefe sowie Drucksachen bis 250 g zugelassen; Pn bis 1000 g wurden ohne Rücksicht auf etwa bestehende Sperren für Fp-Sendungen befördert. Im privaten Postverkehr der bei diesen Dienst-stellen usw. beschäftigten Reichsdeutschen waren Briefe hin-gegen nur bis 100 g, nicht eingeschrieben, und
Pn bis 1000 g zugelassen, letztere jedoch nur, soweit durch Pn-Sperren keine Einschränkungen verfügt waren.
Außer dem rot zu umrandenden Vermerk »Durch Deutsche Feldpost« mußte unterhalb des Ortsnamens der Fp-Dienststelle, die den Postaustausch vermittelte, der Zusatz
»über Luftgaupostamt ...« (Angabe des für die Leitung in Frage kommenden LGPA) angebracht
und dieser Zusatz rot unterstrichen werden, z. B.

Durch Deutsche Feldpost (Umrandung rot)
Herrn Paul Schulze
Geschäftsführer der Fa. Süddeutsche
Öl-Handels-Gesellschaft m. b. H.
Bukarest
über Luftgaupostamt Wien (Unterstreichung rot)

Die für die zugelassenen Stellen eingehenden Sendungen mußten gesammelt vom FpA abgeholt,
die von ihnen ausgehenden Sendungen gesammelt eingeliefert werden. Die Zulassung zu diesem Postverkehr mußte über die den Postaustausch vermittelnde Fp-Dienststelle beim zuständigen APM beantragt werden, der auch die Genehmigung erteilte.
Die Einlieferungs-Ä der DRP leiteten die Sendungen auf das in der Anschrift angegebene LGPA. Dieser Verkehr wurde grundsätzlich über die LGPÄ abgewickelt.
Nach allgemeiner Beschränkung des Fp-Pn-Verkehrs und seiner Steuerung durch Zulassungsmarken mußten auch die Privat-Pn in diesem gebührenpflichtigen Postverkehr mit Zulassungsmarken versehen werden, weil sie denselben Beschränkungen unterlagen
(FpAmtsblVfg Nr.93/1942 vom 29. 9. 1942, S. 53).
Dieser Postverkehr wurde, da sich für die Versorgung kaum eine andere Möglichkeit finden ließ, im September 1942 ausgedehnt auf die für den zivilen Frachtverkehr im Nordraum eingesetzten deutschen Handelsschiffe und ihre Besatzungen (FpAmtsblVfg Nr. 94/1942 v. 29.8. 1942, S. 53). Da die Schiffe dauernd ihren Aufenthalt wechselten, konnte in der Anschrift der Sendungen kein Bestimmungsort angegeben werden. Die Anschrift mußte daher außer dem Namen des Empfängers und des Schiffes nur den rot zu unterstreichenden Zusatz erhalten »über Luftgaupostamt Berlin«,
z. B.
Durch Deutsche Feldpost  ( Umrandung rot)
An den 1. Offizier Carl Berger
Dampfer »Siegfried«
über Luftgaupostamt Berlin F-Unterstreichung rot
Die für den zivilen Frachtverkehr im Nordraum ein-gesetzten Handelsschiffe liefen Häfen in
Norwegen, Dänemark, Finnland, im Dienstpostgebiet Ostland und im Reich an.
Für die Aushändigung und Einlieferung ihrer Postsendungen kamen daher nicht nur FpÄ, sondern auch Ä der DRP und der Deutschen Dienstpost Ostland in Betracht. Daher benachrichtigte der Reichskommissar für die Seeschiffahrt in Berlin das LGPA Berlin und die FpÄ und PÄ in den Ladehäfen über den Zu- und Abgang der Schiffe. Die Anträge auf Teilnahme an diesem Postverkehr wurden durch den Reichskommissar für die Seeschiffahrt beim APM Nord in Berlin gestellt.

Dieser zunächst nur für den Verkehr zwischen dem Reich und einem Fp-Gebiet vorgesehene gebührenpflichtige Postverkehr »Durch Deutsche Feldpost« wurde mit FpAmtsblVfg Nr. 52/1943 v. 18. 5. 1943, S.21, ausgedehnt auf den Verkehr zwischen den einzelnen Fp-Gebieten untereinander und in beiden Richtungen zwischen den Fp-Gebieten einerseits und dem Generalgouvernement, dem Protektorat Böhmen und Mähren und den deutschen Dienstpostgebieten (zur Zeit Niederlande, Ostland, Ukraine, Oslo) andererseits, sowie nach dem nichtfeindlichen Ausland. Die Sendungen nach dem nichtfeindlichen Ausland durften den Vermerk »Durch Deutsche Feldpost« nicht tragen, waren nach den Auslandsgebührensätzen freizumachen und unterlagen der abwehrmäßigen Prüfung. Dazu waren sie von den Einlieferungs-Ä den zuständigen Prüfstellen zuzuführen, und zwar für das Gebiet des LGPA Königsberg (Pr) der Auslandsbriefprüfstelle Königsberg (Pr) 5,
LGPA Posen und Breslau der Auslandsbriefprüfstelle Berlin-Charl. 2, Zoo,
LGPA Wien der Auslandsbriefprüfstelle Wien,
I.GPA Paris der Briefprüfstelle Paris,
LGPA Brüssel der Auslandsbriefprüfstelle Köln,
LGPA Hamburg der Auslandsbriefprüfstelle Hamburg,
LGPA Berlin der Auslandsbriefprüfstelle Berlin.

Alle diese Einzelvorschriften wurden zusammengefaßt in einer umfassenden Anweisung in FpAmtsblVfg Nr. 45/ 1944 vom 30.5.1944, S. 23, wobei gleichzeitig noch als weitere Sendungsart Zeitungen zugelassen wurden.
In dieser Form, die im wesentlichen unverändert blieb, fanden diese Vorschriften auch Eingang
in den Neudruck der AA zur FpV Nr. 45-50 unter V.
 

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